Der Ärztefanclub Mainz 05 e.V. verfolgt humanitäre Ziele.
Gegründet wurde der Ärztefanclub Mainz 05 e.V. am 5.5.2005, zunächst mit 9 Mitgliedern. Mittlerweile ist er mit über 190 Mitgliedern einer der mitgliederstärksten Fanclubs von Mainz 05.
Als einziger, eingetragener Fanclub-Verein des 1. FSV Mainz 05 mit gemeinnütziger Anerkennung, widmet sich der Ärztefanclub vorwiegend mildtätigen Zwecken in der „Förderung sozial-humanitärer, gesundheitlicher und sportlicher Projekte“ und er unterstützt Menschen und Organisationen im regionalen Bereich, bevorzugt aus dem Bereich des Sports, durch medizinische, soziale und materielle Hilfe.
Die unmittelbare und ausschließliche Verwendung der Einnahmen und Spenden für mildtätige Zwecke gewährleistet die Anerkennung gemäß der Abgabenordnung im Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
Das Vereinsleben bietet seinen Mitgliedern verschiedene Möglichkeiten des Austausches, vornehmlich rund um das Thema Fußball.
So werden Stammtische, Fahrten zu Auswärtsspielen von Mainz 05, gemeinsame Treffen nach Heimspielen, Kommunikation mit anderen Fanclubs und insbesondere Aktivitäten und Veranstaltungen rund um das Thema Fußball sowie Gesundheit geboten.
Der Leitspruch lautet:
„medizinisch aktiv, sportlich präsent, sozial engagiert"
1. Vorsitzender
Dr. Harald Süs
2. Vorsitzender
San.Rat.Dipl.Biol.
Dr. Wolfgang Klee
Schatzmeister
Norbert Tom Krambs
Schriftführer
Franz Josef Peitz
PR- und Kommunikation
Dr. Florian Deckers
Beisitzerin Events
Elke Demmler
Beisitzer Fan-Club- Support
Hermann Weingärtner
Beisitzer Ticketing Ärztefanclub
Hans Joachim Heeg
Beisitzer Stammtisch
Koordinator
Gerhard Maurer
Beisitzerin Mitgliederverwaltung
Christina Kärtner
Kassenprüfer
Dr. Michael Prömper
Jochen Lindroth
Webmaster + Organisation
Friedrich Demmler
Kontaktperson Fanclubs
ACHIM (Hans-Joachim) HEEG
Der Ärztefanclub Mainz 05 e.V. freut sich über Ihre Unterstützung auf das unten angeführte Spendenkonto.
Ihre Spende wird satzungsgemäß verwendet und ist gemäß der Abgabenordnung im Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" für Ihre eigene Verwendung als steuerlich abzugsfähig anerkannt.
Sie dürfen sich gerne über die zahlreichen Projekte der Vergangenheit unter NEUES in den Archiven und unter TERMINE informieren
Auch steht Ihnen der Vorstand gerne für weitere Informationen und Erläuterungen zur Verfügung. Gerne können Sie bei Fragen jederzeit KONTAKT mit uns aufnehmen.
Für Ihre Hilfe bedanken sich alle Mitglieder des Ärztefanclub Mainz 05 e.V. (und natürlich Spendenempfänger...) bei Ihnen im Voraus.
UNSER SPENDENKONTO:
Name: Ärztefanclub Mainz 05 e.V.
Institut: Mainzer Volksbank
BIC: MVBMDE55
IBAN:
DE41 5519 0000 0010 5050 55
NEU: ab 2023 reicht für Spenden bis € 300,- dem Finanzamt im allgemeinen der Auszug und Nachweis von Ihrer Überweisung.
Spendenleistungen über € 200,- bestätigen wir Ihnen auf Wunsch sehr gerne schriftlich.
"Alle Personen, die im Gesundheitsbereich tätig oder dem Gesundheitswesen zugewandt sind."
Mitgliedsbeitrag jährlich:
€55,-
Bitte senden Sie die Beitrittserklärung ausgefüllt und unterschieben an info(at)aerztefanclub.de
(die Mailadresse muss zur Verhinderung von Spam mit einem korrekten "@" in Ihr Outlook kopiert werden.
Unser besonderer Dank geht an alle Freunde und Partner des Ärztefanclub Mainz 05 e.V., von welchen wir aufgrund ihres besonderen Engagements folgende nennen möchten:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Ärztefanclub Mainz 05 e.V.
Er hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt humanitäre Ziele. Er unterstützt Menschen und Organisationen
bevorzugt aus dem Bereich des Sports durch medizinische, soziale und materielle Hilfe.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die aus dem medizinischen Bereich stammt oder dem Gesundheitswesen zugewandt ist.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
Ein Mitglied kann durch „mehrheitlichen“ Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mehrheitlich.
Alle Mitglieder anerkennen die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Form.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Ausschluß oder Tod.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
Vorstand
Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem PR- und Communications Manager (Öffentlichkeitsmanager) und bis zu fünf Beisitzern.
Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Vorstand ist zuständig vor allem für:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der amtierende Vorstand legt einen eigenen Vorschlag vor, wie der neue Vorstand aussehen soll.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Kandidaten oder Vorschläge machen.
Wählbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen
Eine Tagesordnung muß nicht vorliegen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vereinsvorsitzenden geleitet.
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher mittels Brief, Fax oder e-Mail eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen, sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Einberufung tagen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig erfolgt eine 2. Einladung und dann entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zusammenhänge erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl und Abwahl des Vorstandes, auch in Abwesenheit des Mitgliedes, wenn das Mitglied vorher bekannt gibt, für das Amt zur Verfügung zu stehen und durch einen zwingenden Grund bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sein kann.
Über den Wahlmodus wird bei der Mitgliederversammlung mehrheitlich entschieden ( schriftliche Wahl, offene Wahl), sowie verbundene Listenwahl, z.B. bei den Beisitzern.
Beschlussfassung über den Jahresabschluss
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 11 Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckveränderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Es müssen ¼ der Mitglieder anwesend sein.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig erfolgt eine 2. Einladung und dann entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
$ 12 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten nötig. Es müssen ¼ der Mitglieder anwesend sein.
$ 13 Vereinsvermögen
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an den 1. FSV Mainz 05, und zwar mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich nach dem definierten Vereinszweck sh. § 2 zu verwenden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger muß gewährleistet sein.
Mainz, den 25.10.2017
Unterschriften des Vorstandes
Redaktioneller Hinweis:
Die fett gedruckten Wörter entsprechen den Änderungen gegenüber der zuletzt gültigen Fassung der Satzung vom 16.12.2006
Die Bestätigung der Eintragung ins Vereinsregister seitens des Amtsgerichts Mainz erfolgte am 4.10.2018