Über uns


Werte & Ziele

Der Ärztefanclub Mainz 05 e.V. verfolgt humanitäre Ziele.

Gegründet wurde der Ärztefanclub Mainz 05 e.V. am 5.5.2005, zunächst mit 9 Mitgliedern. Mittlerweile ist er mit über 190 Mitgliedern einer der mitgliederstärksten Fanclubs von Mainz 05.

Als einziger, eingetragener Fanclub-Verein des 1. FSV Mainz 05 mit gemeinnütziger Anerkennung, widmet sich der Ärztefanclub vorwiegend mildtätigen Zwecken in der „Förderung sozial-humanitärer, gesundheitlicher und sportlicher Projekte“ und er unterstützt Menschen und Organisationen im regionalen Bereich, bevorzugt aus dem Bereich des Sports, durch medizinische, soziale und materielle Hilfe.

Die unmittelbare und ausschließliche Verwendung der Einnahmen und Spenden für mildtätige Zwecke gewährleistet die Anerkennung gemäß der Abgabenordnung im Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

 

Das Vereinsleben bietet seinen Mitgliedern verschiedene Möglichkeiten des Austausches, vornehmlich rund um das Thema Fußball.

So werden Stammtische, Fahrten zu Auswärtsspielen von Mainz 05, gemeinsame Treffen nach Heimspielen, Kommunikation mit anderen Fanclubs und insbesondere Aktivitäten und Veranstaltungen rund um das Thema Fußball sowie Gesundheit geboten.

Der Leitspruch lautet:
medizinisch aktiv, sportlich präsent, sozial engagiert"

Vorstand


1. Vorsitzender
Dr. Harald Süs

2. Vorsitzender
San.Rat.Dipl.Biol.
Dr. Wolfgang Klee

Schatzmeister
Norbert Tom Krambs

Schriftführer
Franz Josef Peitz

PR- und Kommunikation
Dr. Florian Deckers

 

Beisitzerin Events
Elke Demmler

Beisitzer Fan-Club- Support
Hermann Weingärtner

Beisitzer Ticketing Ärztefanclub 
Hans Joachim Heeg

Beisitzer Stammtisch
Koordinator
Gerhard Maurer

Beisitzerin Mitgliederverwaltung
Christina Kärtner

 Kassenprüfer

Dr. Michael Prömper

Jochen Lindroth

Webmaster + Organisation

 Friedrich Demmler

Kontaktperson Fanclubs

ACHIM (Hans-Joachim) HEEG



San.Rat Dr.Wolfgang Klee - Elke Demmler - Norbert Tom Krambs - Dr.Süß - Christina Kärtner - Hans Joachim Heeg - Hermann Weingärtner - Gerhard Maurer - es fehlt Felix Peitz
Der neue Vorstand des Ärztefanclub Mainz 05 e,V. ab November 2023 von links nach rechts: San.Rat Dr.Wolfgang Klee - Elke Demmler - Norbert Tom Krambs - Dr.Süß - Christina Kärtner - Hans Joachim Heeg - Hermann Weingärtner - Gerhard Maurer

Spenden


helfen auch sie zu helfen !

Der Ärztefanclub Mainz 05 e.V. freut sich über Ihre Unterstützung auf das unten angeführte Spendenkonto.

Ihre Spende wird satzungsgemäß verwendet und ist gemäß der Abgabenordnung im Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" für Ihre eigene Verwendung als steuerlich abzugsfähig anerkannt. 

Sie dürfen sich gerne über die zahlreichen Projekte der Vergangenheit unter NEUES in den Archiven und unter TERMINE informieren  

Auch steht Ihnen der Vorstand gerne für weitere Informationen und Erläuterungen zur Verfügung. Gerne können Sie bei Fragen jederzeit KONTAKT mit uns aufnehmen.

Für Ihre Hilfe bedanken sich alle Mitglieder des Ärztefanclub Mainz 05 e.V. (und natürlich Spendenempfänger...) bei Ihnen im Voraus.

 

UNSER SPENDENKONTO:

 Name: Ärztefanclub Mainz 05 e.V.
Institut:
Mainzer Volksbank
BIC: MVBMDE55
IBAN:

DE41 5519 0000 0010 5050 55

 

NEU: ab 2023 reicht für Spenden bis € 300,-  dem Finanzamt im allgemeinen der Auszug und Nachweis von Ihrer Überweisung.

Spendenleistungen über € 200,- bestätigen wir Ihnen auf Wunsch sehr gerne schriftlich.

Download
Legitimation Zuwendungsbestätigungen § 50 EStDV für Spenden
Der Ärztefanclub Mainz 05 e.V. ist ob seiner Mildtätigkeit berechtigt steuerwirksame Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Diese sind im allgemeinen seit 2023 erst aber einer Höhe von € 300,- notwendig - darunter reicht der Bankauszug der Überweisung. Es wird ab € 200,- aber gerne eine schriftliche Bestätigung der eingegangenen Spende zugesandt.
Freistellungsbescheid 2023-2028.pdf
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Mitglied werden

"Alle Personen, die im Gesundheitsbereich tätig oder dem Gesundheitswesen zugewandt sind."


Wer kann Mitglied werden?

Was kostet die Mitgliedschaft?

Einmalige Beitrittsgebühr:

€15,-

Download
Beitrittserklärung
Beitrittserklärung ab 01.01.2020.pdf
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Mitgliedsbeitrag jährlich:

€55,-


Bitte senden Sie die Beitrittserklärung ausgefüllt und unterschieben an info(at)aerztefanclub.de

(die Mailadresse muss zur Verhinderung von Spam  mit einem korrekten  "@" in Ihr Outlook kopiert werden. 

Ehepartner/Partner + Studenten jährlich:

€27,50

Download
Beitragsordnung komplett 2019
Beitragsordnung 2019.pdf
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Freunde & Partner


Unser besonderer Dank geht an alle Freunde und Partner des Ärztefanclub Mainz 05 e.V., von welchen wir aufgrund ihres besonderen Engagements folgende nennen möchten:

Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Ärztefanclub Mainz 05 e.V.

Er hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt humanitäre Ziele. Er unterstützt Menschen und Organisationen

bevorzugt aus dem Bereich des Sports durch medizinische, soziale und materielle Hilfe.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die aus dem medizinischen Bereich stammt oder dem Gesundheitswesen zugewandt ist.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes.

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann durch „mehrheitlichen“ Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mehrheitlich.

Alle Mitglieder anerkennen die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Form.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Ausschluß oder Tod.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

Vorstand

Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem PR- und Communications Manager (Öffentlichkeitsmanager) und bis zu fünf Beisitzern.

Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden.

Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Vorstand ist zuständig vor allem für:

  • die laufenden Geschäfte des Vereins,
  • die Vorbereitung, Einberufung, Tagesordnung und den Ablauf der Mitgliederversammlung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes
  • die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
  • die Erstellung des Jahresberichts.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der amtierende Vorstand legt einen eigenen Vorschlag vor, wie der neue Vorstand aussehen soll.

Die Mitgliederversammlung kann weitere Kandidaten oder Vorschläge machen.

Wählbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen

Eine Tagesordnung muß nicht vorliegen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vereinsvorsitzenden geleitet.

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher mittels Brief, Fax oder e-Mail eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen, sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Einberufung tagen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig erfolgt eine 2. Einladung und dann entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zusammenhänge erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Wahl und Abwahl des Vorstandes, auch in Abwesenheit des Mitgliedes, wenn das Mitglied vorher bekannt gibt, für das Amt zur Verfügung zu stehen und durch einen zwingenden Grund bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sein kann.

Über den Wahlmodus wird bei der Mitgliederversammlung mehrheitlich entschieden ( schriftliche Wahl, offene Wahl), sowie verbundene Listenwahl, z.B. bei den Beisitzern.

 

Beschlussfassung über den Jahresabschluss

Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

 

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen.

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.

Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 11 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckveränderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Es müssen ¼ der Mitglieder anwesend sein.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig erfolgt eine 2. Einladung und dann entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

$ 12 Auflösung

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten nötig. Es müssen ¼ der Mitglieder anwesend sein.

 

$ 13 Vereinsvermögen

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an den 1. FSV Mainz 05, und zwar mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich nach dem definierten Vereinszweck sh. § 2 zu verwenden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger muß gewährleistet sein.

 

Mainz, den 25.10.2017

Unterschriften des Vorstandes                             

 

Redaktioneller Hinweis:
Die fett gedruckten Wörter entsprechen den Änderungen gegenüber der zuletzt gültigen Fassung der Satzung vom 16.12.2006
Die Bestätigung der Eintragung ins Vereinsregister seitens des Amtsgerichts Mainz erfolgte am 4.10.2018

Download
Genehmigung und Eintragung der geänderten Satzung vom 25.10.2017 durch das Amtsgericht Mainz am 4.10.2018
Genehmigung AG MZ Satzungsänderung 2017.
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Übersicht der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung der DSGVO Verarbeitungstätigkeiten des Ärztefanclub Mainz 05 e.V.
DSGVO Verarbeitungstätigkeiten ab 09-202
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